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Aufgaben der Schulpflegschaft

In den Klassen- und Jahrgangsstufen wählen die Erziehungsberechtigten den jeweiligen Vorsitzenden und dessen Vertreter. Diese gewählten Personen bilden die Schulpflegschaft. Die Schulpflegschaft wählt aus diesem Personenkreis die Mitglieder für die Schulkonferenz und die Vorsitzenden.

Die Schulpflegschaft ist geprägt von der Bereitschaft der Eltern und Erziehungsberechtigten, sich in gewählten Gremien aktiv am Schulleben zu beteiligen.

Die Mitwirkung beinhaltet das Recht auf Anhörung, Beratung, Anregung bzw. Vorschläge und das Recht auf Information. Die Rechte der Eltern bei der Mitgestaltung der Schullaufbahn ihrer Kinder und des Schulbetriebs leiten sich aus der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen her und sind im Schulgesetz des Landes näher geregelt. Dabei ist es sehr wichtig, dass dieses Gremium auch eine konstruktiv kritische Funktion hat. So hat die Schulpflegschaft auch die Möglichkeit auf pädagogische, finanzielle und organisatorische Belange der Schule Einfluss zu nehmen.

Die Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften kommen etwa 3 – 4 mal im Schuljahr zur Schulpflegschaftssitzung zusammen. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien. Deshalb informiert die Schulleitung hier über alle wichtigen schulischen Fragen und Entwicklungen, z.B. die Lehrereinstellung und Unterrichtsversorgung, die Schulorganisation oder Bau- und Umbaumaßnahmen. Zu anstehenden Entscheidungen in der Schulkonferenz gibt die Schulpflegschaft ein Votum ab. Sie wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreter. Die Schulpflegschaft wählt auch die Elternvertreter in die Schulkonferenz, dem obersten Mitwirkungsgremium der Schule. Das neue Schulgesetz gibt den Schulkonferenzen erstmals auch das Recht, die Schulleitung zu wählen.

Eine wichtiger Bereich der schulischen Elternmitwirkung sind auch die Fachkonferenzen der unterschiedlichen Unterrichtsfächer, an denen Elternvertreter mit beratender Stimme teilnehmen. Alle an einem bestimmten Unterrichtsfach besonders interessierten Eltern können sich als Fachkonferenzvertreter bewerben. Sie müssen dazu nicht der Schulpflegschaft angehören. Die Wahlen finden jeweils in der 1. Schulpflegschaftssitzung des Schuljahres statt.